(Fundstelle: BGBl. I 2010, 127;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Legende:Nr.=Nummer des Plans oder ProgrammsPlan oder Programm = Art des Plans oder ProgrammsNr.Plan oder Programm1.Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 11.1Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes1.2Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen1.3Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes1.4Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes1.5Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes1.6Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes1.7(weggefallen)1.8Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs1.9Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes1.10Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes1.11Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz1.12Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist1.13Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes1.14Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes1.15Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes1.16Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes1.17Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes1.18Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes2.Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 22.1Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes2.2Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes2.3Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes2.4Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,2.5Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen2.6Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes2.7Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes2.8Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen2.9Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen2.10Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes2.11Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes2.12Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes2.13Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes